Vorschläge für ein klimaschutzorientiertes Beihilferecht
VKU appelliert an EU-Kommission für ein klimaschutzorientiertes Beihilferecht 02.12.21

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Green Deal_Tamara_AdobeStock

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In einem aktuellen Schreiben an EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen wirbt der VKU dafür, dass Beihilfen, mit denen Investitionen in eine nachhaltige und klimafreundliche Energieversorgung unterstützt werden, unter erleichterten Bedingungen zugelassen werden.

Damit setzt der VKU wenige Wochen vor der Annahme der neuen Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) durch die Europäische Kommission noch einmal ein deutliches Zeichen für eine klimschutzorientierte Wettbewerbspolitik. Der VKU hatte sich in den zurückliegenden Monaten intensiv für mehr Ausnahmen von der Notifizierungspflicht und eine Vereinfachung und Entbürokratisierung von Notifizierungsverfahren eingesetzt. In diesem Sinne hatte sich der VKU auch am Konsulationsverfahren zur den geplanten KUEBLL beteiligt. Die von der EU ebenfalls angestrebte Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wird der VKU ebenfalls in diesem Sinne kommentieren.

Mit der Neufassung der KUEBLL will die EU-Kommission die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die neuen EU-Klima- und Umweltziele im Rahmen des europäischen Green Deal zu erreichen. Genau da setzt der VKU-Brief an. Denn für die Erreichung dieser Ziele ist es entscheidend, ob und wie schnell eine beihilferechtliche Prüfung stattfindet.

Beispielsweise sind bestimmte EEG-Änderungen von der EU-Kommission immer noch nicht genehmigt worden. Daran wird deutlich, dass die investierenden Unternehmen aufgrund der beihilferechtlichen Notifizierungspflicht mit vielen unbekannten Variablen planen müssen, was die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit vieler Projekte unsicher macht. Gesetzgeberische Impulse können erst mit großer Verspätung wirksam werden. Mit den vom VKU vorgeschlagenen Maßnahmen könnten nachhaltige und klimaschützende Investitionen zügiger realisiert und Treibhausgasemissionen schneller reduziert werden.

Beihilferechtlich erforderlich ist, dass nahezu jede Anpassung vom Fördermaßnahmen, die ein Mitgliedstaat vornimmt, um den Umstieg auf nachhaltige und treibhausgasneutrale Energien zu beschleunigen, erst nach der Durchführung langwieriger und kräftezehrender Notifizierungsverfahren wirksam werden kann. Dies zeigt, dass das aktuelle Beihilferecht dem ökologischen Wandel nicht hinreichend Rechnung trägt.

Nach Auffassung des VKU muss es zunächst darum gehen, die Anmeldeschwellen und Beihilfeintensitäten in der neuen AGVO so festzulegen, dass der weit überwiegende Teil der Beihilfen, die für Investitionen in Klimaschutz- und Effizienztechnologien gewährt werden, keiner Genehmigung durch die Europäische Kommission mehr bedarf. Die übrigen Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, für die weiterhin eine Notifizierung erforderlich ist, müssen wesentlich schneller zugelassen werden können als bisher, damit Investitionen, die von diesen Beihilfen abhängig sind, zügig stattfinden können.

In diesem Zusammenhang wirbt der VKU auch dafür, die beihilferechtlichen Verfahren dadurch erheblich zu beschleunigen, dass der Klimaschutz explizit in Art. 107 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgenommen wird – dies würde dazu führen, dass der Klimaschutz im Rahmen der beihilferechtlichen Würdigung stärker gewichtet wird und dem beihilferechtlich bezweckten Schutz des Wettbewerbs in der EU vorgehen kann.

Zudem sollte die EU-Kommission stärker von einer Ex-post-Anpassung der beihilferechtlichen Genehmigungen Gebrauch machen und im Gegenzug – jedenfalls in Bezug auf Klima- und Umweltschutzbeihilfen – nationale Förderungen schneller genehmigen, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die positiven Effekte der Beihilfe auf Klima/Umwelt belegen kann. Dies kann durch eine weitreichende Verankerung der Klima- und Umweltbeihilfen in der AGVO erreicht werden.

Zudem sollte geprüft werden, ob auch im Beihilferecht ein Systemwechsel möglich ist, wie er in Bezug auf Einzelfreistellungen beim Kartellrecht 2001 durchgeführt wurde. Die zwingende Anmeldung der Beihilfen und das Notifizierungsverfahren verzögern und erschweren inzwischen die Durchführung der Klimapolitik in den Mitgliedstaaten. Der VKU wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass diese Vorschläge in den finalen Überlegungen zu den KUEBLL und bei der Reform der AGVO berücksichtigt werden.